Statuten

Art. 1  Zweck

 

Die Evangelische Volkspartei (EVP) des Kantons Freiburg ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern aus allen Kreisen der Bevölkerung (Parteimitglieder), die sich bei ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten lassen.Sie ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institutionen, Kirchen und Gemeinschaften und ist Mitglied der EVP Schweiz.

 

 

Art. 2  Mitgliedschaft

 

Als Mitglieder der Kantonalpartei werden aufgenommen: Ortsparteien, Regionalparteien und Einzelpersonen. Die Orts- und Regionalparteien sind selbständige Parteien, deren Mitglieder natürliche Personen sind.

 

 

Das Einzugsgebiet einer Ortspartei ist eine politische Gemeinde, dasjenige einer Regionalpartei umfasst mehrere politische Gemeinden. Natürliche Personen, die nicht im Einzugsgebiet einer Orts- oder Regionalpartei wohnhaft sind, werden als Einzelmitglieder aufgenommen.Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Kantonalvorstand.Austritte sind schriftlich an den Kantonalvorstand einzureichen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist. Mitglieder, die diesen Statuten oder dem Parteiprogramm bewusst zuwiderhandeln, können vom Kantonalvorstand ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen „Evangelische Volkspartei“. Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Delegiertenversammlung.

 

 

Art. 3  Organisation

 

Die Organe der Partei sind: Delegiertenversammlung, Kantonalvorstand, Büro des Kantonalvorstandes.

 

 

Art. 4  Delegiertenversammlung

 

Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der Partei.Zu jeder Delegiertenversammlung werden durch den Kantonalvorstand sämtliche Parteimitglieder eingeladen.Stimmberechtigt sind:

 

  • die Mitglieder des Kantonalvorstandes,

  • die von den Orts- und Regionalparteien abgeordneten Delegierten,

  • die Einzelmitglieder.

Die übrigen Parteimitglieder haben beratende Stimme.

 

Jede Orts- und Regionalpartei hat in jedem Fall zwei Delegierte, zuzüglich je eine weitere Person pro 20 Mitglieder oder einen Rest dieser Zahl.

 

 

Art. 4.1  Ordentliche Delegiertenversammlung

 

Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

 

  • Wahl der Stimmenzähler,
  • Abnahme des Protokolls,
  • Abnahme des Jahresberichtes,
  • Abnahme der Jahresrechnung,
  • Abnahme des Revisionsberichts,
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzen des Mitgliederbeitrages,
  • Wahlen (nur in geraden Jahren),
    - Kantonalpräsident oder Kantonalpräsidentin,
    - Kantonalkassier oder Kantonalkassierin,
    - übrige Mitglieder des Kantonalvorstandes,
    - zwei Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen,
  • Statutenänderungen,
  • Anträge der Mitglieder,
  • Verschiedenes.

 

 

Zur ordentlichen DV sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen im Voraus einzuladen. Anträge sind dem Kantonalpräsidium spätestens 2 Wochen vor der DV schriftlich einzureichen.

 

 

Art. 4.2  Ausserordentliche Delegiertenversammlung

 

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Kantonalvorstandes oder auf Verlangen eines Zehntels der Parteimitglieder statt. Sie ist mindestens 3 Wochen im Voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.

 

 

Art. 5  Kantonalvorstand

 

Die Leitung der Partei steht dem Kantonalvorstand zu, der drei bis sieben Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

Der Kantonalvorstand konstituiert sich selbst.

 

 

Art. 5.1  Zusammensetzung

 

 

Neben den gewählten drei bis sieben Mitgliedern gehören dem Kantonalvorstand von Amtes wegen an:

 

  • die Präsidenten und Präsidentinnen der Orts- und Regionalparteien,
  • die Parteimitglieder im National- und Grossrat,
  • die Mitglieder des Zentralvorstandes der EVP CH, die der Kantonalpartei angehören.

 

 

Art. 5.2  Aufgabenbereich

Der Kantonalvorstand

 

  • fördert und koordiniert die Sache der EVP im ganzen Kanton Freiburg,
  • bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei,
  • vertritt die Partei gegen aussen,
  • behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung,
  • äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen,
  • genehmigt die Wahllisten für die Grossrats- und Nationalratswahlen,
  • bereitet die Geschäfte für die Delegiertenversammlung vor,
  • verabschiedet das Protokoll der Delegiertenversammlung,
  • nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse,
  • genehmigt die Statuten und Statutenänderungen der Orts- und Regionalparteien,
  • setzt bei Bedarf politische Kommissionen und Arbeitsgruppen ein,
  • lädt zu Parteianlässen ein.

 

Art. 6  Büro des Kantonalvorstandes

 

Das Büro des Kantonalvorstandes setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, einer Person des Medienteams, dem Sekretariat und allenfalls weiteren Personen, die alle vom Kantonalvorstand aus seiner Mitte gewählt werden.Das Büro des Kantonalvorstandes ist berechtigt, in dringenden Fällen namens des Kantonalvorstandes zu handeln. Dieser ist an der nächsten Sitzung zu informieren.

 

 

Art. 7  Finanzen

 

Die für die Parteiarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

 

  • die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträgen der Parteimitglieder,
  • freiwillige Zuwendungen oder Kollekten,
  • die Abgabe von 10% der Entschädigung der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen der EVP in kantonalen Behörden und Kommissionen,
  • Behördenmitglieder einer Orts- bzw. Regionalpartei lassen die Abgaben der betreffenden Orts- bzw. Regionalpartei zukommen – falls diese nicht existieren, gehen die Beiträge an die Kantonalpartei.

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jede persönliche Haftbarkeit ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Art. 8  Statutenänderungen

 

Die Statuten können nur von der Delegiertenversammlung geändert werden. Es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

 

Art. 9  Auflösung

 

Die Auflösung der Partei beschliesst die Delegiertenversammlung. Es ist hierzu eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Zu dieser Delegiertenversammlung sind alle Mitglieder mindestens 8 Wochen im Voraus einzuladen.

 

 

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Zentralkasse der Evangelischen Volkspartei der Schweiz zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Kantonalpartei Freiburg treuhändlerisch zu verwalten hat. Nachher kann die Zentralkasse darüber verfügen.Bei der Auflösung einer Orts- oder Regionalpartei ist in gleichem Sinne vorzugehen, wobei das Vermögen an die Kantonalkasse geht.

 

 

Art. 10  Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 16. April 2010 in Ried bei Kerzers genehmigt. Sie treten mit gleichem Datum in Kraft und ersetzen diejenigen vom 19. September 1996 in Freiburg und vom 29. April 1999 in Kerzers.